Das Steuerabkommen zwischen Belgien und Frankreich, 1964 unterzeichnet und durch das Zusatzprotokoll von 2009 wesentlich überarbeitet, stellt eines der am häufigsten genutzten bilateralen Instrumente in Europa dar, angesichts der Bedeutung der wirtschaftlichen und demografischen Ströme zwischen beiden Ländern. Dieses Abkommen weist bestimmte Besonderheiten auf, die die Spezifika der französisch-belgischen Beziehungen widerspiegeln.
Ein zentrales Anliegen betrifft Grenzgänger, die entlang der französisch-belgischen Grenze besonders zahlreich sind. Das Abkommen sieht vor, dass Gehälter im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu versteuern sind, es sei denn, die Beschäftigung wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Anders als bei einigen Abkommen gibt es keine spezielle Sonderregelung für Grenzgänger, was bedeutet, dass belgische Einwohner, die in Frankreich arbeiten, auf ihre französischen Erwerbseinkünfte in Frankreich besteuert werden, und umgekehrt.
Für Immobilieneinkünfte gilt strikt das Territorialitätsprinzip: In Frankreich gelegene Immobilien sind nach französischem Recht in Frankreich zu versteuern, und umgekehrt für in Belgien gelegene Immobilien. Diese Regel erstreckt sich auch auf Immobiliengewinne, die im Staat der Belegenheit der Immobilie besteuert werden.
Dividenden unterliegen einer Quellensteuer von höchstens 15% im Quellenstaat, wobei dieser Satz in bestimmten Situationen mit wesentlichen Beteiligungen reduziert werden kann. Zinsen können einer Quellensteuer von maximal 10% unterliegen, während Lizenzgebühren in der Regel nur im Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers steuerpflichtig sind.
Das Abkommen sieht die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode vor: Der Wohnsitzstaat gewährt eine Steuergutschrift entsprechend der im Quellenstaat gezahlten Steuer, begrenzt auf die für dieselben Einkünfte im Wohnsitzstaat geschuldete Steuer. Diese Methode unterscheidet sich von der in anderen von Belgien abgeschlossenen Abkommen angewandten Methode, die häufig die Freistellung bevorzugt.
Private Altersrenten sind im Wohnsitzstaat des Empfängers steuerpflichtig, was ein wichtiges Element für die zahlreichen in Belgien lebenden französischen Rentner oder in Frankreich lebenden belgischen Rentner darstellt. Öffentliche Pensionen bleiben jedoch im Staat steuerpflichtig, der sie zahlt.
Das Abkommen integriert auch moderne Standards zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung mit einer verstärkten Informationsaustauschklausel und Missbrauchsbekämpfungsbestimmungen gemäß dem BEPS-Projekt der OECD.
Dieser Inhalt dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Konsultieren Sie stets einen qualifizierten Steuerberater für Fragen, die Ihre spezifische Situation betreffen.