Ein neues Steuerabkommen zwischen Belgien und Frankreich, unterzeichnet am 9. November 2021, ist in Kraft getreten und gilt für Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2025 bezogen werden; es ersetzt das vorherige Abkommen vom 10. März 1964. Es regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen beiden Ländern für Einwohner und Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, nach modernen OECD-Grundsätzen. Die folgenden Punkte beschreiben das neue Abkommen; das Abkommen von 1964 bleibt nur für Einkünfte relevant, die sich auf die Jahre bis einschließlich 2024 beziehen.
Ein zentrales Anliegen betrifft Grenzgänger, die entlang der französisch-belgischen Grenze besonders zahlreich sind. Das Abkommen sieht vor, dass Gehälter im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu versteuern sind, es sei denn, die Beschäftigung wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt, der dann die entsprechenden Einkünfte besteuern kann. Es gibt keine spezielle Grenzgängerregelung: Die frühere Regelung der Grenzzone wurde schrittweise abgeschafft (für belgische Einwohner aufgehoben und für französische Einwohner schrittweise auslaufend, die sie unter Bestandsschutzbedingungen bis 2033 behalten).
Für Immobilieneinkünfte gilt strikt das Territorialitätsprinzip: In Frankreich gelegene Immobilien sind nach französischem Recht in Frankreich zu versteuern, und umgekehrt für in Belgien gelegene Immobilien. Diese Regel erstreckt sich auch auf Immobiliengewinne, die im Staat der Belegenheit der Immobilie besteuert werden.
Für Dividenden begrenzt das neue Abkommen die französische Quellensteuer auf 12,8%. Wichtig ist, dass die Mindeststeuergutschrift von 15% (der pauschale Anteil der ausländischen Steuer, FBB/QFIE), die Belgien nach dem Abkommen von 1964 auf französische Dividenden gewähren musste, unter dem neuen Abkommen abgeschafft wurde. Folglich bleibt für Einkünfte ab 2025 die Nettodividende nach französischem Quellensteuerabzug in Belgien mit 30% steuerpflichtig, sodass belgische Einwohner auf französische Dividenden in der Regel höher besteuert werden als zuvor. (Für Einkünfte vor 2025 nach dem Abkommen von 1964 bestätigte die belgische Rechtsprechung die Mindestgutschrift von 15%, die die Steuerverwaltung nun anerkennt.) Zinsen und Lizenzgebühren sind grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat des Empfängers steuerpflichtig.
Das Abkommen beseitigt die Doppelbesteuerung hauptsächlich durch die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt: In Belgien freigestellte Einkünfte werden dennoch berücksichtigt, um den auf die übrigen belgischen Einkünfte des Steuerpflichtigen anwendbaren Satz zu bestimmen.
Private Altersrenten sind im Wohnsitzstaat des Empfängers steuerpflichtig, was ein wichtiges Element für die zahlreichen in Belgien lebenden französischen Rentner oder in Frankreich lebenden belgischen Rentner darstellt. Öffentliche Pensionen bleiben jedoch im Staat steuerpflichtig, der sie zahlt.
Das Abkommen integriert auch moderne Standards zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung mit einer verstärkten Informationsaustauschklausel und Missbrauchsbekämpfungsbestimmungen gemäß dem BEPS-Projekt der OECD.
Dieser Inhalt dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Konsultieren Sie stets einen qualifizierten Steuerberater für Fragen, die Ihre spezifische Situation betreffen.